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UVP-VERFAHREN

Gemäß UVP-Gesetz 2000 ist für das Flussbauliche Gesamtprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Zuständige Behörde für die Durchführung des UVP-Verfahrens ist die Landesregierung. Diese hat ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen und über alle materiellen Genehmigungsvoraussetzungen in einem Bescheid abzusprechen.

Der Projektwerber hat einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) enthält.

Die Behörde hat in der Folge Sachverständige mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) zu beauftragen, in dem die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau darzulegen sind.

Im vereinfachten Verfahren (für Vorhaben in Spalte 2 bzw. 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 sowie für Vorhaben, die auf Grund der Kumulationsbestimmung UVP-pflichtig sind) ist statt dem Umweltverträglichkeitsgutachten nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen. Beim Flussbaulichen Gesamtprojekt wird dieses vereinfachte Verfahren angewendet.

Die Behörde hat in der Folge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Entscheidung ist auf Grund der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften enthaltenen und der in § 17 UVP-G 2000 vorgesehenen zusätzlichen Genehmigungskriterien zu treffen. Im Verfahren sind umfangreiche Parteistellungsrechte enthalten.

Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen, die eine Abnahmeprüfung durchführt. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides (oder eines entsprechenden Teilabnahmebescheides) geht die Zuständigkeit an die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über.

Das UVP- Verfahren zum Flussbaulichen Gesamtprojekt wird in 2 Schritten durchgeführt:

  • Grundsatzgenehmigung: Eine generelle Zulässigkeit (eine Umweltverträglichkeit) des Vorhabens wird geprüft.
  • Detailgenehmigung: Für das Vorhaben werden auf Basis des Grundsatzbescheides Detailbescheide erlassen.
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